In bestimmten Fällen kann der Staat die Kosten für einen Anwalt übernehmen.
Voraussetzung ist, dass
- Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat,
- Sie die Kosten nicht selbst tragen können und
- die Einschaltung eines Anwalts im konkreten Fall erforderlich ist.
Für die Beratung und außergerichtliche Vertretung kommt Beratungshilfe in Betracht. Für die Vertretung vor Gericht kommt Prozesskostenhilfe in Betracht, die im Bereich des Familienrechts Verfahrenskostenhilfe genannt wird.
Gerne prüfen wir für Sie, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, und unterstützen Sie bei der Antragstellung.
Soweit es um die Beratung und außergerichtliche Vertretung geht, haben Sie die Möglichkeit, sich den Berechtigungsschein bereits vor dem Termin der Erstberatung selbst zu besorgen. Wenden Sie sich dazu bitte an das für Sie zuständige Amtsgericht.