Anwalt für Fluggastrechte in Krefeld


Sie haben eine Flugreise gebucht und es kam zu Problemen? 


Dann könnten Ihnen Fluggastrechte zustehen. Diese ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) und dem sog. Montrealer Übereinkommen. 

Ansprüche aus EU-Fluggastrechteverordnung 

Anzeige von mehreren Flugverspätungen auf Anzeigetafel im Flughafenbereich

Die EU-Fluggastrechteverordnung gewährt Fluggästen gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen verschiedene Ansprüche. 

 Anspruch auf Ausgleichszahlung 

 

Ist Ihr Flug storniert worden (Flugannullierung), kam es zu einer Verspätung von mindestens drei Stunden (große Flugverspätung) oder sind Sie unfreiwillig nicht befördert worden (Nichtbeförderung), kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Betracht. Je nach Distanz zwischen dem Ort des Abflugs und dem Zielort (Endziel) beträgt die Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600 € pro Fluggast und Strecke. 
 
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Flugunregelmäßigkeit auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Außergewöhnliche Umstände sind Umstände, die nicht aus der beherrschbaren Sphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens stammen. Ein Beispiel dafür ist ein Vulkanausbruch. Für das Vorliegen solcher Umstände muss das ausführende Luftfahrtunternehmen Beweis führen. 
 
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ist für den Fall der Flugannullierung ferner ausgeschlossen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet hat. 
 
Unterrichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast später als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit, ist zu unterscheiden. Es kommt zunächst darauf an, ob es ein Angebot zur anderweitigen Beförderung gegeben hat. Falls es kein Angebot zur anderweitigen Beförderung gegeben hat, kann der Fluggast Ausgleichszahlung verlangen. Falls es ein Angebot zur anderweitigen Beförderung gegeben hat, sind im Weiteren die alternativen Abflug- und Ankunftszeiten zu prüfen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht jedenfalls dann, wenn der Ersatzflug früher als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit startet oder das Endziel später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht wird. 
 
Das ausführende Luftfahrtunternehmen kann den Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung oder wegen einer „großen Verspätung“ schließlich um 50 % kürzen, wenn es eine anderweitige Beförderung zum Endziel mit einem Alternativflug anbietet, dessen Ankunftszeit nicht deutlich nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt. Maßgeblich ist die Distanz zwischen dem Ort des Abflugs und dem Ort der Ankunft. Je größer die Distanz, desto später darf die Ankunftszeit des angebotenen Alternativflugs liegen. Wird die Grenze von vier Stunden überschritten, kommt eine Kürzung keinesfalls infrage. 

 Anspruch auf Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen 

 

Annulliert das ausführende Luftfahrtunternehmen den vom Fluggast gebuchten Flug, hat der Fluggast gemäß Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung die Wahl zwischen verschiedenen Unterstützungsleistungen.
 
Er kann die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte verlangen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss dann die Flugscheinkosten binnen sieben Tagen erstatten. 
 
Alternativ zur Erstattung der Flugscheinkosten kann der Fluggast die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Wunsch verlangen. 
 
Unabhängig davon, ob die Flugannullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht oder nicht, stehen dem Fluggast gemäß Artikel 9 der EU-Fluggastrechteverordnung Betreuungsleistungen zu. Dies können unter anderem Mahlzeiten, Erfrischungen oder eine Hotelunterbringung sein. 
 
Auch bei einer Flugverspätung und Nichtbeförderung sind Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen möglich.
 
Mit nur 19 Artikeln ist die EU-Fluggastrechteverordnung zwar übersichtlich, der juristische Teufel steckt hier aber im Detail, insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung. Bei einer Flugunregelmäßigkeit raten wir deshalb dringend zu einer Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt für Reiserecht, um die Weichen von Anfang an richtig zu stellen. 

Ansprüche aus Montrealer Übereinkommen 

beleuchtetes Schild mit der Aufschrift Lost and Found

Ist Ihr Reisegepäck verspätet angekommen, beschädigt worden oder verloren gegangen, ist ein Anspruch auf Entschädigung zu prüfen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen.
 
Im Fall einer Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks laufen verhältnismäßig kurze Fristen, innerhalb derer der Schaden gegenüber dem Luftfrachtführer angezeigt werden muss. Ist das Reisegepäck beschädigt worden, muss die Anzeige binnen 7 Tagen nach Annahme des Reisegepäcks erfolgen. Ist das Reisegepäck verspätet angekommen, muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen. Wir empfehlen unserer Mandantschaft, diese Fristen nicht auszureizen. Der Schaden sollte unverzüglich angezeigt werden, und zwar auch im Falle des Verlusts des Reisegepäcks. Bei Pauschalreisen denken Sie bitte daran, den Schaden auch gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb der geltenden Fristen anzuzeigen.

Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden.
Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.
 
Unmittelbar nach Landung muss zudem am Schalter des Luftfrachtführers das sog. PIR ausgefüllt werden (Property Irregularity Report). Dieses Formular dient der späteren Beweisführung. In Ihrem dringenden Interesse sollten Sie neben diesem Formular unbedingt die Gepäckabschnitte bzw. -aufkleber zu den aufgegebenen Gepäckstücken aufbewahren. Gleiches gilt für Quittungen, die im Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden stehen (Ersatzkäufe).   
 
Die Höhe der Entschädigung ist auf 1.288 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Passagier beschränkt. Der Wert eines Sonderziehungsrechts wird vom Internationalen Währungsfonds tagesaktuell ermittelt und veröffentlicht. 1.288 Sonderziehungsrechte entsprechen in etwa einem Betrag in Höhe von 1.700 € (Stand September 2022). Im Einzelfall lohnt sich der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung, um so den gesamten Inhalt des Reisegepäcks abzusichern.
 
Herr Rechtsanwalt Kai Huppertz hilft Ihnen als Rechtsanwalt für Reiserecht und Ihr Anwalt für Fluggastrechte in Krefeld gerne bei allen Schritten und der Durchsetzung Ihrer möglichen Ansprüche.