Kündigungsschutzklage

Warnschild mit der Aufschrift Kündigung

Das Wichtigste zuerst:


Wollen Sie sich gegen eine Arbeitgeberkündigung verteidigen, muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kündigung grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden. 
 
Setzen Sie sich daher bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung.

Herr Rechtsanwalt Kai Huppertz prüft als Anwalt für Arbeitsrecht in Krefeld gerne die Wirksamkeit der Kündigung und vertritt Sie in einem möglichen Kündigungsschutzprozess.

Was sind die Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage? Wann habe ich Kündigungsschutz? 


Sie können Kündigungsschutzklage erheben, wenn Sie allgemeinen Kündigungsschutz genießen oder besonderen Kündigungsschutz, zum Beispiel aufgrund einer vorliegenden Schwerbehinderung oder Schwangerschaft.
 
Allgemeinen Kündigungsschutz genießen Sie nach Ende der sog. Wartezeit (= die ersten 6 Monate ab Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses), vorausgesetzt, der Betrieb Ihres Arbeitgebers ist kein Kleinbetrieb (= maximal 10 regelmäßig Beschäftigte).
 
Doch selbst wenn Sie sich noch in der Wartezeit befinden oder der Betrieb Ihres Arbeitgebers ein Kleinbetrieb ist, sind Sie nicht völlig schutzlos. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts muss in jedem Fall ein gewisser Mindestschutz gewahrt sein. Die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB schützen jeden Arbeitnehmer vor sitten- und treuwidrigen Kündigungen.
 
Eine Kündigungsschutzklage kommt schließlich in Betracht, wenn die Schriftform nicht eingehalten oder die richtige Kündigungsfrist nicht berücksichtigt worden ist.

 Wann ist eine Kündigung unwirksam? 


Ob die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, hängt zum einen von der Art des Ihnen zustehenden Schutzes ab, zum anderen von der Art der ausgesprochenen Kündigung. Denkbar sind folgende Kündigungen: 
 
- Änderungskündigung (= das Arbeitsverhältnis kann nach der Vorstellung des Arbeitgebers zwar fortgesetzt werden, aber nur unter geänderten Bedingungen), 
- fristlose Kündigung (= Kündigung ohne Beachtung der Kündigungsfrist), 
- ordentliche Kündigung (= Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfrist) 
und - als Unterfall der ordentlichen Kündigung - 
- betriebsbedingte Kündigung, 
- verhaltensbedingte Kündigung 
und 
- personenbedingte Kündigung. 
 
Einen Spezialfall stellt die sog. Verdachtskündigung dar (= aus Sicht des Arbeitgebers besteht der dringende Verdacht eines erheblichen Pflichtverstoßes). 
 
Je nachdem, um welch eine Kündigung es sich handelt, liegen die Hürden für den Arbeitgeber unterschiedlich hoch. 
 
Nach unserer langjährigen praktischen Erfahrung macht sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in aller Regel bezahlt. Sehr häufig kann die angegriffene Kündigung zu Fall gebracht oder aber eine attraktive Abfindung erzielt werden. 
 
Vertrauen Sie auf unsere Fachkompetenz und vereinbaren einen Termin.