Abfindung
Gibt es einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach ausgesprochener Kündigung?
Zuerst die schlechte, dann die gute Nachricht:
Nur in seltenen Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Ein Beispiel dafür ist die Kündigung nach § 1 a KSchG, bei welcher der Arbeitgeber mit der Kündigung das Angebot einer Abfindungszahlung verknüpft, nämlich für den Fall, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
Wenngleich ein Anspruch auf Abfindungszahlung für die meisten gekündigten Arbeitnehmer nicht besteht, gelingt es uns in vielen Fällen, eine Abfindung für unsere Mandantschaft herauszuschlagen. So ist zu berücksichtigen, dass eine „wasserdichte Kündigung“ ebenfalls die Ausnahme ist. Arbeitgeber können sich oft nicht sicher sein, dass die streitige Kündigung vor Gericht Bestand haben wird. Aus diesem Grund sind viele Arbeitgeber bereit, sich „freizukaufen“. Finden Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen gemeinsamen Nenner, kann im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ein Vergleich geschlossen werden. Dieser kann unter anderem eine Abfindungszahlung beinhalten.
Wie berechnet sich eine Abfindung?
Besteht nicht ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung, gibt es für die Berechnung einer Abfindung keine festen Regeln. Regelmäßig kommt jedoch die sog. Halbformel ins Spiel, nach der pro Jahr der Betriebszugehörigkeit des gekündigten Arbeitnehmers ein halbes Bruttomonatsgehalt angesetzt wird. Von dieser Halbformel kann aber sowohl nach oben als auch nach unten abgewichen werden. Es ist stets eine Frage des Einzelfalls, insbesondere aber eine Frage des Verhandlungsgeschicks, welch eine Abfindung am Ende von Vergleichsverhandlungen steht.
In seiner langjährigen Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Krefeld hat Herr Rechtsanwalt Kai Huppertz zahlreiche Kündigungsschutzprozesse geführt und attraktive Vergleiche für seine Mandantschaft geschlossen. Profitieren Sie von dieser Praxiserfahrung und vereinbaren einen Termin.