Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigungsschreiben

Was muss ich als Arbeitgeber/-in bei Ausspruch einer Kündigung beachten? 


Sofern das Arbeitsverhältnis nicht fristlos gekündigt werden soll, muss in jedem Fall die einschlägige Kündigungsfrist beachtet werden. In § 622 Abs. 2 BGB sind die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber und den Fall geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 2 Jahre Bestand hat. Die Kündigungsfristen sind dann gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des zu kündigenden Arbeitnehmers.
Besteht das Arbeitsverhältnis dagegen kürzer als 2 Jahre, gilt auch für den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Diese gesetzlichen Kündigungsfristen können allerdings durch individualvertragliche Regelungen (Arbeitsvertrag) oder kollektivvertragliche Regelungen (Tarifvertrag) verdrängt werden. Doch nicht jede vertragliche Regelung verdrängt die gesetzliche Regelung. Vielfach sind vertragliche Regelungen unwirksam. Wir empfehlen vor Ausspruch einer Kündigung deshalb dringend die Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
 
Im Weiteren sollte der mögliche Kündigungsschutz des zu kündigenden Arbeitnehmers beachtet werden.
 
Im Einzelfall muss vor Ausspruch einer Kündigung sogar eine behördliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eingeholt werden, etwa bei Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers oder einer schwangeren Arbeitnehmerin.
 
Ungeachtet eines möglichen besonderen Kündigungsschutzes genießt ein Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate andauert (= sog. Wartezeit) und der Betrieb des Arbeitgebers kein Kleinbetrieb ist. Ein Kleinbetrieb ist ein Betrieb mit in der Regel nicht mehr als zehn Beschäftigten (bei älteren Arbeitsverhältnissen gilt unter Umständen die Schwellenzahl von 5 Arbeitnehmern). Die Berechnung der Beschäftigtenzahl kann schwierig sein. Denn Teilzeitkräfte werden - je nach Beschäftigungsumfang - ggf. nur mit 0,5 oder 0,75 berücksichtigt. Andere Beschäftigte werden zum Teil gar nicht mitgerechnet, zum Beispiel Auszubildende.
 
Greift der allgemeine Kündigungsschutz, muss die Kündigung begründet sein. In Betracht kommen betriebsbedingte Gründe, verhaltensbedingte Gründe und personenbedingte Gründe. Es gelten jeweils andere Voraussetzungen.
 
Genießt der zu kündigende Arbeitnehmer weder besonderen noch allgemeinen Kündigungsschutz, besteht lediglich ein Mindestschutz, der jedem Arbeitnehmer zusteht, der aber ausschließlich vor sitten- und treuwidrigen Kündigungen schützt.
 
Herr Rechtsanwalt Kai Huppertz unterstützt Sie als Spezialist im Arbeitsrecht gerne bei der Vorbereitung und Umsetzung einer Kündigung.