Arbeitsvertrag

Ausschnitt des Gesetzestextes zu § 611 a BGB (Arbeitsvertrag)

Wie gestalte ich als Arbeitgeber/-in einen Arbeitsvertrag? 


Das Grundgesetz garantiert in Deutschland Vertragsfreiheit. Vertragsfreiheit bedeutet, dass Verträge insbesondere inhaltlich frei gestaltet werden können.
 
Die Gestaltungsfreiheit ist jedoch eingeschränkt durch zwingende gesetzliche Vorschriften.
 
In aller Regel sind arbeitsvertragliche Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Diese unterliegen der sog. AGB-Kontrolle. Halten die arbeitsvertraglichen Regelungen der AGB-Kontrolle dann nicht stand, sind sie grundsätzlich unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen unter anderem den Vertragspartner (Arbeitnehmer) nicht unangemessen benachteiligen und müssen transparent sein. Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders (Arbeitgebers).
 
Ein Arbeitsvertrag muss zudem einen Mindestinhalt haben, der sich im Wesentlichen aus dem Nachweisgesetz ergibt.
 
Je nach Art der Beschäftigung (Vollzeit, Teilzeit, geringfügige Beschäftigung, befristet, unbefristet, Praktikum etc.) muss ein Arbeitsvertrag unterschiedlich ausgerichtet werden. Die Rechtsprechung stellt unterschiedliche Anforderungen.
 
Herr Rechtsanwalt Kai Huppertz gestaltet für Sie als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Krefeld gerne Ihre Verträge oder überprüft und aktualisiert Ihren Bestand.